Trunkenheit am Arbeitsplatz

Ist der Versicherte aufgrund eines alkoholbedingten Vollrausches überhaupt nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fähig, handelt es sich ähnlich wie bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Verrichtung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstelle, um eine sog "Lösung" vom Betrieb (vgl BSG vom 28. Juni 1979 - 8a RU 34/78 - BSGE 48, 224, 226 f = SozR 2200 § 548 Nr 45; ebenso schon BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO sowie BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 9) ist.

 

Für die Lösung genügt ein quantitativer oder qualitativer Leistungsabfall noch nicht; dann ist der Handelnde noch versichert. Gefordert ist vielmehr ein Leistungsausfall. Ein solcher Vollrausch lässt den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls entfallen (...).

In der Entscheidung des BSG vom 28. Juni 1979 (BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr 45) ist ausgeführt, dass damals kein allgemein gültiger und feststehender Wert, zB von 3,5 Promille, für eine Blutalkoholkonzentration aufgestellt werden konnte, ab der ein derartiger Vollrausch angenommen werden konnte, sondern dass es auf den einzelnen Versicherten, seine Alkoholtoleranz usw ankomme.


Zu ermitteln daher:
Trinkmenge, Art der alkoholischen Getränke und -Zeitraum der Aufnahme, Körpergewicht, Tätigkeit im Unfallzeitpunkt, sonstige von Zeugen beobachtete Umstände (Lallen allein kein ausreichendes Beweiszeichen)

Gegebenenfalls müssen der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Auswirkungen von Alkohol auf die Leistungsfähigkeit geklärt und alle entscheidenden Einzelheiten in der Person des grundsätzlich Versicherten beim Arbeitsvorgang und in der konkreten Arbeitssituation berücksichtigt werden (vgl BSGE 48, 224, 228 = SozR 2200 § 548 Nr 45 S 118) sowie ggf ein medizinisches Gutachten zum Maß der Alkoholisierung des Klägers und seiner Leistungsfähigkeit eingeholt werden.

überschlägige Formel für die BAK gemäß der u. angegebenen Entscheidung:
 
(vgl Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl 2004, § 20 RdNr 14)
Beispiel:bei einem unterstellten Gewicht von 80 kg und dem Genuss von 5 l Bier :

5 l Bier x 4,5 %./. 80 kg x 0,7 als Reduktionsfaktor für Männer

= eine Blutalkoholkonzentration 4 Promille, von dem aber ein Abbauwert von ca 0,1 Promille je Stunde abgezogen werden muss.


Bundessozialgericht B 2 U 24/05 R 05.09.2006 sozialgerichtsbarkeit.de

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